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Hoffnungsfroh gespannt mit RingWo findet man den Hinweis auf die Anrechnungsbefreiung für Ferienjobs im SGB II?

Wenn Sie erwarten, dies bei Freibeträgen im § 11 b SGB II finden, haben Sie logisch gedacht - befinden sich aber auf dem Irrweg.

Ferienjobs gehören zu den nicht zu berücksichtigenden Einkommen

Seit dem 01.07.2023 gibt es im § 11 a einen neuen Absatz 7 - Wortlaut:

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

[seit 1. Juli 2023]

Diese Befreiung wird von den Jobcentern - wie üblich für Laien nur schwer verständlich - mitgeteilt:

Auf Erwerbseinkommen, welches durch Studierende, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des 25. Lebensjahres erzielt
wird, wird in der Regel ein Grundabsetzungsbetrag in Höhe von 520,00 Euro monatlich gewährt. Dies gilt nicht für Einnahmen von Schülerin-
nen und Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus einer Erwerbstätigkeit in den Schulferien. Dieses Erwerbseinkom-
men wird grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt.

In der Regel 520 € monatlich gewährt - positiv ausgedrückt - wird fortgesetzt mit "dies gilt nicht ...". Diese Negierung lässt nicht darauf schließen, dass sich danach eine Verbesserung ergeben könnte.

Also Klartext: Nutzen Sie die Möglichkeiten von Ferienarbeit

Anstelle des Freibetrags von 520 € ist das komplette in Ferien erzielte Einkommen anrechnungsfrei - es erfolgt keine Verrechnung mit den Leistungen des Jobcenters.

Adalbert Jablonski
Project Coordinator

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Minijob* für SchülerInnnen seit 01.07.2023 anrechnungsfrei

Wo findet man den Hinweis auf den Minjob im SGB II?

Vorab: der Begriff des Minijobs gehört zwar zum Allgemeingut - so nennt sich die zuständige Stelle der Knappschaft auch Minijobzentrale - der amtliche Begriff lautet jedoch

Geringfügige Beschäftigung

Im § 11 b SGB II sind die Freibeträge für Einkommen genannt.

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