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Rentiert sich Arbeiten im SGB II ?

Adalbert Jablonski denkt nach

Ihr Schützling – verheiratet, 3 Kinder (3, 5 und 7) – hat eine 105 m² große Wohnung in Losheim, für die er warm 800,- € bezahlt.

Er bekommt Kindergeld in Höhe von 588,- €. Das Jobcenter gibt ihm darüber hinaus 1.738,20 €. Es steht ihm und seiner Familie also ein Betrag von 2.326,20 € zur Verfügung.

Er hat ein Jobangebot mit einem Bruttogehalt von 2.250 € (netto 1.742,60 €), also gerade mal 4,40 € mehr als er bisher vom Jobcenter ohne Arbeit bekam.

Die Gegenüberstellung:

Jobcenter + Kindergeld = 2.326,20 € <---> Nettogehalt + Kindergeld = 2.330,60 € <---> Mehr durch Arbeit 4,40 €

Er will Ihren Rat, wie er damit umgehen soll.

 

 

Hier sollten Sie mit den § 11 b SGB II und die ALG-II-Verordnung vertraut sein, damit Sie das anrechenbare Einkommen berechnen können.

Ihr Schützling hat mindestens 330,- € mehr zur Verfügung als ohne Arbeit.

Abgesehen davon ist das Einkommen hoch genug, dass er statt "Hartz IV" (seit Januar 2023 Bürgergeld) jetzt Kinderzuschlag + Wohngeld beantragen kann und somit noch mehr Geld verfügbar hat. Gleichzeitig ist er aus der - oft als Bevormundung empfundenen - Obhut des Jobcenters heraus.

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Minijob* für SchülerInnnen seit 01.07.2023 anrechnungsfrei

Wo findet man den Hinweis auf den Minjob im SGB II?

Vorab: der Begriff des Minijobs gehört zwar zum Allgemeingut - so nennt sich die zuständige Stelle der Knappschaft auch Minijobzentrale - der amtliche Begriff lautet jedoch

Geringfügige Beschäftigung

Im § 11 b SGB II sind die Freibeträge für Einkommen genannt.

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Ferienjobs für SchülerInnnen seit 01.07.2023 anrechnungsfrei

Wo findet man den Hinweis auf die Anrechnungsbefreiung für Ferienjobs im SGB II?

Wenn Sie erwarten, dies bei Freibeträgen im § 11 b SGB II finden, haben Sie logisch gedacht - befinden sich aber auf dem Irrweg.

Ferienjobs gehören zu den nicht zu berücksichtigenden Einkommen

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